5 Fragen an die Experten
An dieser Stelle finden Sie jeweils die "5 Fragen an die ExpertInnen".
Bisher sind folgende Themen erschienen:
1. Technologievermarktung mit dem IBB Technologie-Entwicklungs-Fonds
Fragen zum Thema IBB TEF beantwortete Dr. Dirk Dantz, Geschäftsführer der ipal GmbH.
Berlin ist einer der innovationsstärksten Standorte Europas mit einer unvergleichbaren Dichte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Erfindungen und Forschungsergebnisse sind die Basis für nachhaltiges Wachstum und liefern immer mehr Unternehmen Argumente, um sich in Berlin an zu siedeln. Unternehmen können vom Berliner Know-how profitieren, indem sich Wissenschaft und Wirtschaft vernetzen. Marktnahe Technologien tragen dazu erheblich bei. Doch oft fehlen noch ein paar Schritte zur Marktnähe und es mangelt an der Finanzierung von notwendigen Weiterentwicklungen, um die Vermarktungschancen von Technologien zu erhöhen.. Ein Weg ist der neue IBB Technologie-Entwicklungs-Fonds (IBB TEF), der diese Lücke für Berliner Erfindungen schließt, indem bspw. Prototypen, Machbarkeitsstudien oder Wirksamkeitsnachweise finanziert werden. Alle Erfindungen, die dem Berliner Patent- und Technologievermarkter ipal gemeldet werden, kommen für ein Investment aus dem IBB TEF in Betracht.
Herr Dr. Dantz, der neue Technologie-Entwicklungs-Fonds soll mit 10 Millionen Euro Investitionssumme die Kluft zwischen am Markt vorhandenem Interesse und jetzigem Entwicklungsstand der Technologien durch Weiterentwicklungen schließen. Was heißt das genau und welche Erfindungen kommen für den Fonds in Betracht?
Dr. Dantz: Wir bekommen jährlich ca. 150 bis 180 Erfindungsmeldungen von den mit uns kooperierenden Hochschulen und Forschungsinstituten. Darunter sind oftmals äußerst interessante Erfindungen, die sich jedoch in einem sehr frühen Stadium ihrer Entwicklung zu einer marktreifen Technologie befinden. Wir rechnen damit, dass wir bei ca. 10 Prozent aller Erfindungsmeldungen dem Fonds empfehlen können, Investitionen in Weiterentwicklungsmaßnahmen zu tätigen. Die positive ökonomische, technische und juristische Bewertung durch unsere Analysten ist dafür eine der wichtigsten Voraussetzungen. Durch die individuelle Prüfung jeder einzelnen Erfindungsmeldung nach qualitativen Bewertungskriterien werden Vermarktungspotenziale und Möglichkeiten, die in einer Weiterentwicklung liegen, festgestellt. Für das einzelne Projekt steht uns dann eine Investitionssumme von durchschnittlich 200.000 Euro zur Verfügung.
Welche Rolle spielt ipal bei dem IBB Technologie-Entwicklungs-Fonds?
Dr. Dantz: ipal ist der Patent- und Technologievermarkter der Region Berlin, denn bei uns laufen alle Erfindungsmeldungen der Berliner Hochschulen und ausgewählter Forschungsinstitute ein. Gut drei Viertel des ipal-Teams hat einen wissenschaftlichen Hintergrund im Bereich Life Science und Physics/Engineering und bringt Erfahrungen im Patent- und Technologiemanagement mit. So können wir Erfinder, Hochschulen und Forschungseinrichtungen optimal bei der Technologievermarktung unterstützen. ipal ist damit prädestiniert; als Partner des Fonds die Verantwortung für diesen neuen nachhaltigen Weg zu übernehmen. Konkret prüfen wir vorliegende Erfindungen nach strengen Kriterien auf Eignung für den Fonds, zum Beispiel auf bestehende Verwertungshindernisse, Machbarkeit, Chancen- und Risiken-Verhältnis und Exit-Perspektive. Die Selektion erfolgt durch ipal sowie durch externe Gutachter. Die endgültige Entscheidung für einen Ankauf durch den Fonds trifft die Fondsgesellschaft, die dafür noch eine sog. Second Opinion einholt. Im Rahmen der Weiterentwicklung verantwortet ipal die Projektsteuerung und –überwachung und kümmert sich um die anschließende Vermarktung.
Wie können sich Erfinder für Investitionen in Weiterentwicklungsmaßnahmen aus dem Fonds bewerben?
Dr. Dantz: Die ipal prüft alle eingehenden Erfindungsmeldungen sorgsam auf ihr Patentierungs- und Vermarktungspotenzial. Sobald sich bei der ökonomischen und technischen Prüfung abzeichnet, dass durch zielgerichtete Weiterentwicklungsmaßnahmen die Technologien für unsere industriellen Partner attraktiver werden, beginnt ein gemeinsamer Abstimmungsprozess mit dem Fonds über die konkrete Weiterentwicklung, offene Fragen und mögliche Kooperationen – besonders wichtig ist dabei die Verfügbarkeit aller Rechte und Daten. Auch unser aktuelles Portfolio wird auf Eignung für Weiterentwicklungsmaßnahmen gescreent. Geplant ist, gemeinsam mit dem Fonds bis zu fünf Projekte im Jahr auf die Bann zu bringen. Der Entwicklungszeitraum soll ein bis zwei Jahre nicht überschreiten.
Um ausgewählte Projekte zu fördern, muss der Schutzrechtsinhaber seine Rechte an der Erfindung dem TEF veräußern. Was ist der Grund dafür?
Dr. Dantz: Der Fonds erwirbt die Schutzrechte, um durch gezielte Weiterentwicklung die Vermarktungschancen der Technologie zu erhöhen. Verhandlungen können vereinfacht werden und Investitionen werden zeitnah und direkt umgesetzt. Durch den Verkauf eines Schutzrechts an den Fonds bietet sich für den Schutzrechtsinhaber die Chance, von einer Sofortzahlung zu profitieren und in die finanzierte Weiterentwicklung weiterhin mit einbezogen zu sein. Zusätzlich werden prozentuale Beteiligungen am Vermarktungserfolg vereinbart.
Was haben Unternehmen davon, eine Technologie des TEF einzulizenzieren oder zu kaufen bzw. mit der ipal und dem Fonds zusammenzuarbeiten?
Dr. Dantz: Unternehmen gehen mitunter hohe Risiken bei der Einlizenzierung externer Schutzrechte ein. Durch zielgerichtete finanzierte Weiterentwicklung, z.B. Prototypenbau oder Wirksamkeitsnachweise, wird das Risiko minimiert. Aus der Erfahrung der letzten Jahre wissen wir, dass die Industrie durch unseren Zugang zum Know-how renommierter Berliner Hochschulen und Forschungsinstitute gerne mit uns zusammenarbeitet. In vielen Fällen konnten Unternehmen durch neue Technologien ihre Markt- und Wettbewerbsposition verbessern und neue Geschäftsfelder erschließen.
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2. Software-Patente
Patentierung von softwareimplementierten Erfindungen ("Software-Patent") - ein Beitrag von Dr. Thomas L. Bittner (Boehmert & Boehmert)
Patente auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung werden seit Beginn der Entwicklung dieser Technologie beantragt und von den zuständigen Patentämtern auch erteilt. Solche Patente werden seit dem sowohl im Bereich der Hardware als auch für Innovationen im Bereich der Software erteilt, sofern die zugrundeliegende Erfindung die geforderten Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Der Begriff „Software-Patent“ wird hierbei häufig abkürzend für Patente benutzt, deren Gegenstand mit Hilfe von Software technisch realisiert wird, weshalb üblicherweise von softwareimplementierten Erfindungen gesprochen wird.
In das Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gelangte die Patentierung von softwareimplementierten Erfindungen im Verlauf der mehrjährigen Diskussion um einen von der Kommission der Europäischen Union im Jahr 2002 gemachten Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit solcher Erfindungen, die verkürzend auch als Software-Patentrichtlinie bezeichnet wurde. Sinn und Zweck der angestrebten Richtlinie war es, in der Patentrechtspraxis der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in vielen Bereichen der Technik Rechnung zu tragen. Insbesondere war es ursprüngliche Absicht, eine in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Teil divergente Rechtspraxis bei der Bewertung der Patentfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen zu überwinden. Auch in den Mitgliedsstaaten für solche Erfindungen Patente erteilt wurden, gibt es Unterschiede in der konkreten Rechtspraxis. Der Richtlinienvorschlag wurde jedoch nach kontroverser Diskussion im Jahre 2005 vom Europäischen Parlament im Ganzen abgelehnt.
Die Ablehnung der Software-Patentrichtlinie führte speziell bei den kleineren Unternehmen und freien Programmierern zu großer Erleichterung. Hätte eine Einführung der Richtlinie tatsächlich zu einer Benachteiligung der KMUs geführt?
Dr. Bittner: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in Europa Patente für Erfindungen, die mit Hilfe von Software implementiert werden, bereits seit Jahren vor dem ersten Vorschlag für die EU-Richtlinie erteilt wurden, nämlich seit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung, was jetzt wohl wenigstens 25 Jahre zurückliegt. Zweck der EU-Richtlinie war es also nicht, etwas in den Bereich des Patentschutzes „hinein zu heben“, wofür ein solcher Schutz zuvor nicht möglich war. Vielmehr sollte eine Rechtsvereinheitlichung in Europa herbeigeführt werden.
Patente für computerimplementierte Erfindungen werden erteilt, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen, wozu insbesondere die Forderung nach der Lösung einer technischen Aufgabe durch die Erfindung sowie deren Neuheit und das Vorliegen einer erfinderischen Leistung gehören. Computerimplementierte Erfindungen werden hier nicht anders behandelt als Erfindungen aus anderen Technikbereichen.
Vor diesem Hintergrund bestand aus meiner Sicht mit der geplanten Einführung der EU-Richtlinie nicht die Gefahr einer Benachteiligung der KMUs. Von einer Vereinheitlichung der Rechtssituation in Europa wäre eher eine größere Rechtssicherheit für alle zu erwarten gewesen.
„Computerprogramme als solche“ sind nicht patentierbar – trotzdem gibt es in Europa mehr als 30.000 erteilte Software-Patente, die allerdings überwiegend von Nicht-Europäern gehalten werden. Wie kann das sein und was ist der Hintergrund?
Dr. Bittner: Sie nehmen hier Bezug auf eine Passage im deutschen Patentgesetz und im Europäischen Patentübereinkommen, wonach dort jeweils ein Patentierungsverbot für „Computerprogramme als solche“ geregelt ist. Lange vor dem Vorschlag für die EU-Richtlinie haben sich die Gerichte der verschiedenen Instanzen bereits damit beschäftigt, wie diese Formulierung denn zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis war es sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers, softwarebasierten Technologien einen Patentschutz grundsätzlich zu verweigern, wenn denn die üblichen Patentierungsvoraussetzungen für die konkrete Erfindung gegeben sind.
Es ist mein Eindruck, dass nach heute mehrheitlicher Auffassung unter einem „Computerprogramm als solchen“ lediglich der als nicht technisch anzusehende Programmcode, nämlich das Listing der Programmanweisungen, verstanden wird. Dieser Programmcode ist durch das Urheberrecht gegen kopieren geschützt und bedarf insoweit keines (zusätzlichen) Schutzes im Patentgesetz. Gegenstand eines Patentschutzes ist jedoch nicht der Programmcode; vielmehr muss in einer Patentanmeldung eine technische Lehre dargelegt werden, d. h. eine Lösung einer technischen Aufgabe, die dann im Fall der software- oder computerimplementierten Erfindung mittels Software realisiert wird. Sie werden üblicherweise in einem Patent auch keinen Programmcode finden. Dort ist das mittels des Programmcodes auszuführende Verfahren zu beschreiben. Welche Sprache dann zur Programmierung des Verfahrens genutzt wird, beleibt dem Anwender überlassen.
Was die vermeintliche Mehrheit von Patenten ausländischer Firmen betrifft, gilt dieses auch für andere Technikgebiete, die sich in anderen Teilen der Welt schneller entwickeln. Die Patentsituation spiegelt so auch die Innovationsfähigkeit von Ländern oder Regionen auf bestimmten technischen Gebieten wieder. Nach meinem Eindruck sind wir Europäer hier aber gut am Aufholen. Aus der Praxis unserer Mandanten weiß ich, dass softwarebasierte Erfindungen überhaupt nicht mehr anders behandelt werden als „klassische“ Erfindungen. Bei der Entscheidung über die Beantragung von Patentschutz werden die gleichen betriebswirtschaftlichen Kriterien angewendet.
Unter welchen Bedingungen ist die Erteilung eines Patentschutzes für Software in Deutschland / Europa erreichbar und sinnvoll?
Dr. Bittner: Für eine Erfindung, die mittels Software zu implementieren sind, wird vom sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt als auch vom Europäischen Patentamt ein Patentschutz gewährt, wenn mit der Erfindung eine technische Aufgabe gelöst wird und die Lösung gegenüber dem einschlägigen Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Es gelten hier die gleichen Patentierungsvoraussetzungen wie für Erfindungen auf jedem anderen Technikgebiet.
Ein Patent für eine computerimplementierte Erfindung kann und soll für ein Unternehmen, welches die Datentverarbeitung nutzende Produkte anbietet, die gleichen wirtschaftlichen Funktionen erfüllen, wie dieses auch bei Unternehmen auf anderen Technologiegebieten der Fall ist. Die klassische Funktion eines Patentes ist zunächst üblicherweise der Schutz einer im eigenen Unternehmen entwickelten Innovation gegen die unberechtigte Übernahme durch eine Wettbewerber. Man möchte einfach verhindern, dass das Ergebnis einer eigenen, häufig Zeit und Aufwand verbrauchenden Entwicklung einfach vom Wettbewerber übernommen wird, nachdem das Produkt dann auf dem Markt ist. Eine andere Motivation für ein gewisses Portfolio an Patenten besteht darin, auf diese Weise einen „Vorrat“ an Schutzrechten zu schaffen, falls das eigene Unternehmen von einem Wettbewerber wegen Patentverletzungen angegriffen wird. Man hat auf diese Weise unter Umständen die Möglichkeit zum Gegenangriff.
Neben diesen eher klassischen Funktionen beobachte ich in der Praxis, dass Patente für die Werbung gegenüber Kunden und Auftraggebern oder auch zur Herausstellung des eigenen Angebotes bei der Teilnahme an Ausschreibungen genutzt werden. Nicht zuletzt ist die Sicherung der Innovationen aus dem eigenen Unternehmen auch gegenüber potentiellen Investoren ein gewichtiges Argument.
Bei der Betreuung meiner Mandantin lege ich deshalb stets Wert darauf, neben der Besprechung von technischen Einzelheiten, die für die Beantragung des Patentschutzes notwendig sind, auch Einblick in das wirtschaftliche Umfeld des Produktes zu erhalten, um dann eine entsprechende Patentanmeldestrategie zu empfehlen. Schließlich soll das Patent nach Möglichkeit den erhofften wirtschaftlichen Erfolg des Produktes fördernd und absichernd begleiten.
Behandeln Sie in Ihrer Arbeit Streitfälle um Soft- und Patente, wenn ja, bemerken Sie eine Zunahme dieser Fälle?
Dr. Bittner: Derartige Streitfälle betreue ich in der Praxis in Verbindung mit verschiedenen Technikgebieten, beispielsweise im Bereich der Telekommunikation und der Medizintechnik. Eine außergewöhnliche Zunahme solcher Fälle kann ich nicht beobachten. Man muss aber auch bedenken, dass die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in allen technischen Bereichen in den letzten Jahren zugenommen hat, sodass auch die Anzahl der Innovation auf diesem Gebiet stetig zunimmt.
Ist das Thema Richtlinie nach der Ablehnung durch das EU-Parlament denn nun endgültig vom Tisch oder wird es eine Neuauflage geben?
Dr. Bittner: Hierüber kann derzeit nur spekuliert werden. Das Ziel einer Rechtsvereinheitlichung in Europa ist stets lobenswert. Allerdings würde ich mir bei einer Neuauflage in Verbindung mit dem Patentrecht für computerimplementierte Erfindungen wünschen, dass die über mehrere Jahrzehnte seit der ersten Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtspraxis hierbei angemessen berücksichtigt und eine weniger populistische Diskussion geführt wird, die nach meinem Eindruck im Zusammenhang mit der nicht beschlossenen EU-Richtlinie häufig eher losgelöst von der Realität der Patentrechtspraktiker stattfand.
3. Forschungskooperationen - Rechte und Pflichten für WissenschaftlerInnen
Verena Rademacher, Leiterin des Servicebereichs Forschung, und Ulrike Schmidtberg, Leiterin des Servicebereichs Strategische Kooperationen, von der TU Berlin geben Empfehlungen zum Thema Kooperationen.
Kooperation beinhaltet im Folgenden sämtliche Formen der strategischen und der projektbezogenen Zusammenarbeit zwischen Hochschule einerseits und Wirtschaftsunternehmen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen andererseits inkl. Auftragsforschung und ggf. Dienstleistungen ohne nennenswerten Forschungscharakter.
Die Herangehensweise der Hochschule ist dabei unterschiedlich und abhängig von der gewählten Form der Zusammenarbeit.
Kooperationen, insbesondere strategische Kooperationen, in Forschung und Lehre mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen gewinnen einen immer höheren Stellenwert. Dabei ist die Durchführung von Forschungsvorhaben, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden, Teil der Hochschulforschung. Allerdings ist es sinnvoll, bei der Anbahnung von Kooperationen schon im Vorfeld ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen.
An Ihrer Hochschule/Forschungseinrichtung gibt es dafür fachliche Ansprechpartner, die Sie als erstes einbinden sollten, wenn Sie eine Kooperation planen.*
Zusätzlich bietet die ipal GmbH im Downloadbereich ihrer Webseite Vertragsvorlagen für Auftragsforschung und Forschungskooperationen an.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ein Wissenschaftler die Hochschule über die mögliche Anbahnung einer Forschungskooperation informieren und wann sollte er sie spätestens einbinden?
Rademacher/Schmidtberg: Eine Einbindung der o.g. Stellen empfiehlt sich so rasch wie möglich, spätestens jedoch dann, sobald eine verbindliche Einigung der Beteiligten über den inhaltlichen Teil – oftmals geschieht dies mündlich – erzielt worden ist.
Hintergrund dafür ist, dass mögliche Zugeständnisse gegenüber dem Vertragspartner, wie insbesondere bei der Einräumung von Nutzungsrechten an vorhandenen Schutzrechten und den zu erzielenden Arbeitsergebnissen inkl. Erfindungen, Veröffentlichungsrechten, nicht voreilig erfolgen sollten, sondern immer in Rücksprache mit den verantwortlichen Stellen. Auch die Kalkulation sollte sorgfältig durchdacht und vorab intern abgestimmt sein. Ein „Zurückrudern“ ist immer schwierig und bedeutet vermeidbaren Aufwand.
Wie werden die Wissenschaftler unterstützt und wer führt die Verhandlungen mit dem Industriepartner?
Rademacher/Schmidtberg: Der Wissenschaftler erfährt in der Verhandlungsphase jede gewünschte Unterstützung. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die Kalkulation und die Überlegungen bzgl. der Einräumung von Rechten.
Die Verhandlungen bis hin zur Vertragsunterzeichnung führen i.d.R. die verantwortlichen Servicebereiche Forschung bzw. Strategische Kooperationen gemeinsam mit dem Wissenschaftler oder auch direkt. (Ausnahme: Der Hochschullehrer verfügt über die erforderliche rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Abschluss von Verträgen und schließt einen Vertrag nach unveränderten Vorgaben der im Intranet abgelegten Musterverträge TUB.)
Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber der Hochschule im Falle einer Forschungskooperation?
Rademacher/Schmidtberg: Die Rechte und Pflichten des Wissenschaftlers ergeben sich u.a. aus der Regelung des § 40 Berliner Hochschulgesetz i.V. mit § 25 Hochschulrahmengesetz.
Der Wissenschaftler ist zur Durchführung einer Kooperation berechtigt, wenn dadurch die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.
Das Forschungsvorhaben ist gegenüber der Hochschule anzuzeigen.
In Bezug auf die Entstehung von Erfindungen ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz, das den Wissenschaftler verpflichtet, eine Erfindung gegenüber seinem Dienstherrn rechtzeitig vorher zu melden, wenn er sie veröffentlichen will.
Welche vertraglichen Regelungen sind in Bezug auf Erfindungen im Falle einer Industriekooperation möglich?
Rademacher/Schmidtberg: Es sind viele verschiedene Konstellationen denkbar. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen echter Kooperation und Auftragsforschung. Danach richtet sich insbesondere die Beteiligung der Partner an den Kosten einer Forschung und der Umfang der jeweils dem anderen Partner einzuräumenden Rechte am Forschungsergebnis. Bei beiden Varianten finden bezogen auf die Einräumung von Rechten an Erfindungen folgende Alternativen Anwendung:
a) keine Regelung
b) Optionsrecht
c) Bausteine des Berliner Vertrages
Was sind die häufigsten Probleme, Stolpersteine und Fehler bei der Anbahnung eine Industriekooperation?
Rademacher/Schmidtberg: Die häufigsten Probleme sind die oftmals zu späte Einbindung der Servicebereiche bzw. eine Verhandlung des Wissenschaftlers „im Alleingang“ mit dem Industriepartner. Es werden dann - zumeist aus Unwissenheit heraus - Zugeständnisse gemacht, die gegen die Hochschulen bindende Regelungen (Haftungsbeschränkungen, Veröffentlichungsrechte und -pflichten u.ä.) verstoßen, aber im Nachhinein nur schwer rückgängig gemacht werden können.
Darüber hinaus erfolgen häufig unzutreffende Bezeichnungen der Zusammenarbeit. Für die juristische Einordnung ist aber sehr genau zu unterscheiden zwischen a) echter Kooperation, b) Auftragsforschung und c) Zuwendungen/Spenden.
So ist der Industriepartner häufig bestrebt, auch dann, wenn die Wissenschaftler auf gleicher Augenhöhe in Hinblick auf ein für die Eigenforschung beider Partner gleich relevantes Forschungsziel zusammenwirken, immer dann in vertraglicher Hinsicht als Auftragsprojekt zu gestalten, wenn ein Beitrag zu den Kosten der Forschung gewährt wird. Teilweise wird dieses auch dann verlangt, wenn keine direkte finanzielle Beteiligung erfolgt. Verbunden ist dieses Ziel mit der Forderung nach Übertragung sämtlicher Rechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen. Dieses Vorgehen erschwert den vom Gesetzgeber und den Hochschulen gewollten Aufbau eines eigenen Patentportfolios.
Einige Industriepartner gehen auch nach wie vor davon aus, dass für die Überlassung von Rechten kein separates Entgelt zu zahlen, sondern selbiges mit der verhandelten Vertragssumme abgegolten sei.
Zur Verdeutlichung der in vielen Verhandlungen vertretenen Rechtsstandpunkte und Sichtweisen ist das erst vor kurzem erschienene Handbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Mustervereinbarungen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen durchaus ein Schritt in die richtige Richtung für ein ausgewogeneres Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen.
Ihre Ansprechpartner an den anderen Forschungseinrichtungen:
Freie Universität Berlin:
Dr. Nathalie Martin-Hübner, Tel: 838-736 07, E-Mail: foerdern(at)zedat.fu-berlin.de, www.fu-berlin.de/einrichtungen/verwaltung/zuv/abt-6/6c/index.html
Humboldt-Universität zu Berlin:
Bitte wenden Sie sich im konkreten Fall an die Forschungsabteilung, Tel: 2093-1636.
Charité-Universitätsmedizin Berlin:
Kooperationsvorhaben, die von der Industrie gefördert werden: Frau Christina Parpart, Tel. 450-576216, christina.parpart(at)charite.de
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft:
Andreas Wüthrich, Tel: 5019-2247, a.wuethrich(at)fhtw-berlin.de, www.fhtw-berlin.de
Technische Fachhochschule:
Harald Joneleit (Beauftragter für Technologietransfer), Tel:4504 2483, E-Mail: ttrans(at)tfh-berlin.de, http://www.tfh-berlin.de/forschung/ttransfer.htm
und Susann Schmeißer (Projektmitarbeiterin), Tel: 4504 2489, E-Mail: schmeisser(at)tfh-berlin.de, http://www.tfh-berlin.de/technologiescout/
Robert-Koch-Institut:
Rechtsreferat, Frau Bettina Hanke, Tel: (01888) 7543 720, hankeb(at)rki.de
Paul-Ehrlich-Institut:
Frau Bettina Ziegele, Tel: (06103) 7720 00, ziebe(at)pei.de
Sie haben noch Fragen? Die am häufigsten gestellten Fragen beantworten wir Ihnen auf unserer FAQ-Seite!
Kooperationsvorhaben, die öffentlich gefördert werden (Bundes- und Landesministerien und EU): Frau Cathrin Eckey, Tel. 450-570409, cathrin.eckey(at)charite.de
4. Urheber- und Patentrecht
Der heutige Beitrag kommt von Dr. jur. Christian Czychowski , Rechtsanwalt der Kanzlei Boehmert & Boehmert und Experte auf dem Gebiet des Urheberrechts.
Neben vielen patentfähigen Forschungsergebnissen, die von Wissenschaftlern an Hochschulen gemacht werden, werden auch viele urheberrechtlich geschützte Werke, w. z.B. Computerprogramme geschaffen. Diese Werke persönlicher geistiger Schöpfung genießen schutzrechtlich gesehen einen anderen Status als eine patentierte Erfindung. Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Urheber- und Patentrecht finden sich in der von Dr. Czychowski erstellten und von der ipal GmbH herausgegebenen Urheberrechtsbroschüre, die kostenlos unter info@ipal.de bestellt werden kann. Teilaspekte daraus behandeln wir in den folgenden 5 Fragen:
Die 5 Fragen:
Worin liegen die für Urheber relevanten Unterschiede zwischen einem urheberrechtlich geschütztem Werk und einem Patent?
Dr. Czychowski: Werke (im Sinne des Urheberrechts) und Erfindungen (im Sinne des Patentrechts) sind grundsätzlich unterschiedliche Dinge. Die Schutzrichtung der beiden Schutzrechte ist einfach eine völlig andere: Während ein urheberrechtliches Werk kreative Leistungen aus dem Bereich der Kunst, der Schriftstellerei, der Musik oder auch bestimmten Bereichen der Wissenschaft schützt und immer nur die konkrete Form eines Werkes (also z.B. der Code eines Computerprogramms), schützt ein Patent weniger die kreativen Leistungen als mehr technisch-erfinderische Leistungen. Sehr grob verkürzend könnte man also sagen, das Urheberrecht schützt die Kunst, das Patentrecht die Technik.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Urheberschaft nachzuweisen, bzw. zu dokumentieren?
Dr. Czychowski: Die einfachste Möglichkeit ist, wenn man z.B. einen Code eines Computerprogramms geschrieben hat, daß man den entsprechenden Datenträger in einem versiegelten Umschlag an sich per Einwurf-Einschreiben zusenden läßt und den Poststempel auf dem Umschlag als Nachweis behält (natürlich auch den Umschlag nicht öffnet).
Daneben kann man derartige Nachweise auch über eine Prioritätsverhandlung beim Notar oder Rechtsanwalt führen. Hierbei dient der Notar bzw. Rechtsanwalt gewissermaßen als Zeuge, daß eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Gegenstand als von sich erschaffen bezeichnet und hinterlegt hat.
Schließlich gibt es im Bereich der Computerprogramme professionelle Angebote von Hinterlegungsdienstleistern, die – insofern wiederum wie der Notar oder Rechtsanwalt – als Zeuge fungieren können.
Wie sind Urheber innerhalb einer Hochschule gestellt und bei wem liegen die Nutzungsrechte?
Dr. Czychowski: Dies hängt sehr davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis der Urheber zur Hochschule steht. Ist er Hochschullehrer oder wissenschaftliches Personal, unterfällt er der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und überträgt damit nicht automatisch seine Rechte an die Hochschule, sondern je nach individueller Fallgestaltung und Absprache. Ist er z.B. angestellter Programmierer, gehen mit dem Anstellungsvertrag automatisch entsprechend der Spezialregel im Urheberrechtsgesetz alle Nutzungsrechte auf dem Arbeitgeber über. Ist er Student, bedarf es besonderer vertraglicher Absprachen, um die Nutzungsrechte des Studenten ggf. auf die Hochschule überzuleiten.
Welche Nutzungsrechte bleiben bei wissenschaftlichen Publikationen üblicherweise beim Urheber und welche abweichenden Regelungen sind möglich oder werden in der Regel akzeptiert?
Dr. Czychowski: Dies hängt sehr von dem publizierenden Verlag ab. Je nach Fachbereich sind die Arten wissenschaftlicher Publikationen ja auch durchaus unterschiedlich, so daß sich z.B. im Bereich der naturwissenschaftlichen Publikationen etabliert hat, daß Wissenschafter Nutzungsrechte für eine Veröffentlichung in Printform und mittlerweile auch Onlineform weggeben. Obwohl den Urhebern nach dem neuen Urhebervertragsrecht immer ein Anspruch auf angemessene Vergütung jeglicher Nutzung zusteht, ist im Bereich der wissenschaftlichen Publikationen oftmals eine nur geringe Pauschalvergütung oder gar gar keine Vergütung üblich, da der Wunsch des Wissenschaftlers nach Öffentlichkeit in der Regel Vorrang hat.
Welche Änderungen im Urheberrecht sind für 2008 geplant und welche Auswirkungen haben sie für die Urheber?
Dr. Czychowski: Nachdem der Bundestag gerade zum Ende 2007 den sogenannten Korb II verabschiedet hat, tritt ein wenig Ruhe an der Urheberrechtsfront ein, was die Bundestagsabgeordneten sicherlich auch begrüßen, da sie sich in den vergangenen fünf Jahren fast jährlich mit dem Urheberrecht beschäftigt haben. Es gilt allerdings noch die sogenannte Enforcement-Richtlinie der EU umzusetzen, die einzelne eher formale Fragen aus dem Bereich der Rechtsverfolgung in das deutsche Recht überführt und europaweit vereinheitlicht. Dies sind allerdings allesamt keine Änderungen, die für den wissenschaftlichen-/Universitätsbereich besondere Bedeutung hätten.
5. Erfindungsveredelungsmaßnahmen
Bernd Poppenheger, Erfinderberater der TU Berlin und Patrik Varadinek, Wissens- und Technologietransfer an der FU Berlin erläutern heute die universitätseigenen Instrumente für „Erfindungsveredelungen“.
Zwar finden sich Firmen, die an solchen frühen Forschungsergebnissen durchaus interessiert sind. Um das investive Risiko für sich selbst aber gering zu halten, verlangen diese deshalb häufig weitere experimentelle Belege, für die den Wissenschaftlern die finanziellen Mittel fehlen.
Für diese Fälle haben einige Universitäten und Forschungseinrichtungen „Töpfe“ eingerichtet, die den Wissenschaftlern zweckgebunden Mittel zur Verfügung stellen, um die Verwertbarkeit der Technologie einer Erfindung zu erhöhen. Wer und in welcher Höhe diese Mittel beantragen darf, erfahren Sie im folgenden Interview.
Was ist der Ursprungsgedanke solcher "Erfindungsveredelungstöpfe"?
Patrik Varadinek (FU): Generell soll die Erfindungsveredelung sicherstellen, dass für die Verwertung der Erfindung notwendige Experimente auch tatsächlich durchgeführt werden. Hierdurch soll die Entscheidung der ipal erleichtert werden, eine noch unreife Erfindung mit hohem Verwertungspotenzial zum Patent anzumelden.
Wer darf diese Mittel beantragen (Fördervoraussetzung und Empfänger)?
Patrik Varadinek (FU): Wenn die ipal ein hohes Verwertungspotenzial der Erfindung sieht und die Kosten für die notwendige Veredelung so einschätzt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um die Erfindung tatsächlich erfolgreich zu verwerten, dann werden die Mittel ohne Antrag freigegeben. Die ipal und die Erfinder diskutieren hier die einzelnen Fälle gemeinsam. Werden Mittel von uns zugesagt, dann veranlasst die ipal die sofortige Patentierung. Wir gehen hier gemeinsam ein Stück Risiko, besonders attraktive Erfindungen bereits in einem sehr frühen Stadium schutzrechtlich zu sichern und auf den Weg der wirtschaftlichen Verwertung zu bringen.
Bernd Poppenheger (TUB): Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der TUB, deren Erfindung sich im Servicebereich Kooperationen Patente Lizenzen (KPL) und bei der ipal in der Patentierungs- und Verwertungsbetreuung befinden. Voraussetzung dafür ist, dass das eigene Fachgebiet/Institut keine Mittel zur Verfügung und dass die ipal ein großes Verwertungspotenzial bescheinigt hat, so wie bereits Interessenbekundungen von Unternehmen vorliegen und zu erwarten ist, dass durch die Förderung die Lizenzierungschancen deutlich positiv beeinflusst werden. Wir prüfen jeden einzelnen Fall sehr genau, da auch diese Mittel natürlich begrenzt sind.
Wie verläuft der Weg der Beantragung (Verfahren)?
Bernd Poppenheger (TUB): Wir haben mit ProTUTec ein Instrument der internen Forschungsförderung geschaffen. Dazu gibt es eine Förderrichtlinie, die von Interessierten vorab angefordert werden kann. Der eigentliche Antrag kann dann auf einem Formblatt, das es auch zum Download gibt, zusammen mit einer ausführlichen Vorhabensbeschreibung bei KPL gestellt werden.
Patrik Varadinek (FU): Die ipal prüft ja schon bei Erfindungsmeldung den Reifegrad einer Erfindung und kann sofort ermitteln, ob der Reifegrad unzureichend ist und ob die Mittel zur Veredelung ausreichen. Wenn das so ist, dann legt die ipal mit dem Erfinder den Plan der Veredelung fest.
Welche Rechte und Pflichten sind an die Mittel verknüpft?
Bernd Poppenheger (TUB): Wie bei jeder Förderung muss die Notwendigkeit der Mittelverwendung dargelegt werden. Dazu wird schon zur Antragstellung ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorgelegt, das die Projektziele plausibel und kontrollfähig beschreibt und wirtschaftliche Zielkriterien definiert. Zum Ende muss ein prüffähiger Abschlussbericht über den Projekterfolg angefertigt werden.
Patrik Varadinek (FU):Die Erstellung eines Meilensteinplanes inklusive Kostenkalkulation wird auch von uns gefordert. Gemeinsam mit der ipal werden die einzelnen Projektschritte überwacht.
In welcher Höhe können Wissenschaftlern finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden?
Patrik Varadinek (FU): Die FU fördert in Einzelfällen in Höhe von bis zu 30.000 €.
Bernd Poppenheger (TUB): In Einzelfällen beträgt die Förderhöhe bis zu 50.000 €. Allerdings prüfen wir jeden Antrag ganz genau. Der Förderzeitraum geht dann übrigens über 8 Monate, so dass zeitlich ein straffes Korsett gefasst ist.

