Patentierung von softwareimplementierten Erfindungen ("Software-Patent") - ein Beitrag von Dr. Thomas L. Bittner (Boehmert & Boehmert)
Patente auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung werden seit Beginn der Entwicklung dieser Technologie beantragt und von den zuständigen Patentämtern auch erteilt. Solche Patente werden seit dem sowohl im Bereich der Hardware als auch für Innovationen im Bereich der Software erteilt, sofern die zugrundeliegende Erfindung die geforderten Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Der Begriff „Software-Patent“ wird hierbei häufig abkürzend für Patente benutzt, deren Gegenstand mit Hilfe von Software technisch realisiert wird, weshalb üblicherweise von softwareimplementierten Erfindungen gesprochen wird.
In das Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gelangte die Patentierung von softwareimplementierten Erfindungen im Verlauf der mehrjährigen Diskussion um einen von der Kommission der Europäischen Union im Jahr 2002 gemachten Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit solcher Erfindungen, die verkürzend auch als Software-Patentrichtlinie bezeichnet wurde. Sinn und Zweck der angestrebten Richtlinie war es, in der Patentrechtspraxis der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in vielen Bereichen der Technik Rechnung zu tragen. Insbesondere war es ursprüngliche Absicht, eine in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Teil divergente Rechtspraxis bei der Bewertung der Patentfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen zu überwinden. Auch in den Mitgliedsstaaten für solche Erfindungen Patente erteilt wurden, gibt es Unterschiede in der konkreten Rechtspraxis. Der Richtlinienvorschlag wurde jedoch nach kontroverser Diskussion im Jahre 2005 vom Europäischen Parlament im Ganzen abgelehnt.
Die Ablehnung der Software-Patentrichtlinie führte speziell bei den kleineren Unternehmen und freien Programmierern zu großer Erleichterung. Hätte eine Einführung der Richtlinie tatsächlich zu einer Benachteiligung der KMUs geführt?
Dr. Bittner: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in Europa Patente für Erfindungen, die mit Hilfe von Software implementiert werden, bereits seit Jahren vor dem ersten Vorschlag für die EU-Richtlinie erteilt wurden, nämlich seit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung, was jetzt wohl wenigstens 25 Jahre zurückliegt. Zweck der EU-Richtlinie war es also nicht, etwas in den Bereich des Patentschutzes „hinein zu heben“, wofür ein solcher Schutz zuvor nicht möglich war. Vielmehr sollte eine Rechtsvereinheitlichung in Europa herbeigeführt werden.
Patente für computerimplementierte Erfindungen werden erteilt, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen, wozu insbesondere die Forderung nach der Lösung einer technischen Aufgabe durch die Erfindung sowie deren Neuheit und das Vorliegen einer erfinderischen Leistung gehören. Computerimplementierte Erfindungen werden hier nicht anders behandelt als Erfindungen aus anderen Technikbereichen.
Vor diesem Hintergrund bestand aus meiner Sicht mit der geplanten Einführung der EU-Richtlinie nicht die Gefahr einer Benachteiligung der KMUs. Von einer Vereinheitlichung der Rechtssituation in Europa wäre eher eine größere Rechtssicherheit für alle zu erwarten gewesen.
„Computerprogramme als solche“ sind nicht patentierbar – trotzdem gibt es in Europa mehr als 30.000 erteilte Software-Patente, die allerdings überwiegend von Nicht-Europäern gehalten werden. Wie kann das sein und was ist der Hintergrund?
Dr. Bittner: Sie nehmen hier Bezug auf eine Passage im deutschen Patentgesetz und im Europäischen Patentübereinkommen, wonach dort jeweils ein Patentierungsverbot für „Computerprogramme als solche“ geregelt ist. Lange vor dem Vorschlag für die EU-Richtlinie haben sich die Gerichte der verschiedenen Instanzen bereits damit beschäftigt, wie diese Formulierung denn zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis war es sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers, softwarebasierten Technologien einen Patentschutz grundsätzlich zu verweigern, wenn denn die üblichen Patentierungsvoraussetzungen für die konkrete Erfindung gegeben sind.
Es ist mein Eindruck, dass nach heute mehrheitlicher Auffassung unter einem „Computerprogramm als solchen“ lediglich der als nicht technisch anzusehende Programmcode, nämlich das Listing der Programmanweisungen, verstanden wird. Dieser Programmcode ist durch das Urheberrecht gegen kopieren geschützt und bedarf insoweit keines (zusätzlichen) Schutzes im Patentgesetz. Gegenstand eines Patentschutzes ist jedoch nicht der Programmcode; vielmehr muss in einer Patentanmeldung eine technische Lehre dargelegt werden, d. h. eine Lösung einer technischen Aufgabe, die dann im Fall der software- oder computerimplementierten Erfindung mittels Software realisiert wird. Sie werden üblicherweise in einem Patent auch keinen Programmcode finden. Dort ist das mittels des Programmcodes auszuführende Verfahren zu beschreiben. Welche Sprache dann zur Programmierung des Verfahrens genutzt wird, beleibt dem Anwender überlassen.
Was die vermeintliche Mehrheit von Patenten ausländischer Firmen betrifft, gilt dieses auch für andere Technikgebiete, die sich in anderen Teilen der Welt schneller entwickeln. Die Patentsituation spiegelt so auch die Innovationsfähigkeit von Ländern oder Regionen auf bestimmten technischen Gebieten wieder. Nach meinem Eindruck sind wir Europäer hier aber gut am Aufholen. Aus der Praxis unserer Mandanten weiß ich, dass softwarebasierte Erfindungen überhaupt nicht mehr anders behandelt werden als „klassische“ Erfindungen. Bei der Entscheidung über die Beantragung von Patentschutz werden die gleichen betriebswirtschaftlichen Kriterien angewendet.
Unter welchen Bedingungen ist die Erteilung eines Patentschutzes für Software in Deutschland / Europa erreichbar und sinnvoll?
Dr. Bittner: Für eine Erfindung, die mittels Software zu implementieren sind, wird vom sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt als auch vom Europäischen Patentamt ein Patentschutz gewährt, wenn mit der Erfindung eine technische Aufgabe gelöst wird und die Lösung gegenüber dem einschlägigen Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Es gelten hier die gleichen Patentierungsvoraussetzungen wie für Erfindungen auf jedem anderen Technikgebiet.
Ein Patent für eine computerimplementierte Erfindung kann und soll für ein Unternehmen, welches die Datentverarbeitung nutzende Produkte anbietet, die gleichen wirtschaftlichen Funktionen erfüllen, wie dieses auch bei Unternehmen auf anderen Technologiegebieten der Fall ist. Die klassische Funktion eines Patentes ist zunächst üblicherweise der Schutz einer im eigenen Unternehmen entwickelten Innovation gegen die unberechtigte Übernahme durch eine Wettbewerber. Man möchte einfach verhindern, dass das Ergebnis einer eigenen, häufig Zeit und Aufwand verbrauchenden Entwicklung einfach vom Wettbewerber übernommen wird, nachdem das Produkt dann auf dem Markt ist. Eine andere Motivation für ein gewisses Portfolio an Patenten besteht darin, auf diese Weise einen „Vorrat“ an Schutzrechten zu schaffen, falls das eigene Unternehmen von einem Wettbewerber wegen Patentverletzungen angegriffen wird. Man hat auf diese Weise unter Umständen die Möglichkeit zum Gegenangriff.
Neben diesen eher klassischen Funktionen beobachte ich in der Praxis, dass Patente für die Werbung gegenüber Kunden und Auftraggebern oder auch zur Herausstellung des eigenen Angebotes bei der Teilnahme an Ausschreibungen genutzt werden. Nicht zuletzt ist die Sicherung der Innovationen aus dem eigenen Unternehmen auch gegenüber potentiellen Investoren ein gewichtiges Argument.
Bei der Betreuung meiner Mandantin lege ich deshalb stets Wert darauf, neben der Besprechung von technischen Einzelheiten, die für die Beantragung des Patentschutzes notwendig sind, auch Einblick in das wirtschaftliche Umfeld des Produktes zu erhalten, um dann eine entsprechende Patentanmeldestrategie zu empfehlen. Schließlich soll das Patent nach Möglichkeit den erhofften wirtschaftlichen Erfolg des Produktes fördernd und absichernd begleiten.
Behandeln Sie in Ihrer Arbeit Streitfälle um Soft- und Patente, wenn ja, bemerken Sie eine Zunahme dieser Fälle?
Dr. Bittner: Derartige Streitfälle betreue ich in der Praxis in Verbindung mit verschiedenen Technikgebieten, beispielsweise im Bereich der Telekommunikation und der Medizintechnik. Eine außergewöhnliche Zunahme solcher Fälle kann ich nicht beobachten. Man muss aber auch bedenken, dass die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in allen technischen Bereichen in den letzten Jahren zugenommen hat, sodass auch die Anzahl der Innovation auf diesem Gebiet stetig zunimmt.
Ist das Thema Richtlinie nach der Ablehnung durch das EU-Parlament denn nun endgültig vom Tisch oder wird es eine Neuauflage geben?
Dr. Bittner: Hierüber kann derzeit nur spekuliert werden. Das Ziel einer Rechtsvereinheitlichung in Europa ist stets lobenswert. Allerdings würde ich mir bei einer Neuauflage in Verbindung mit dem Patentrecht für computerimplementierte Erfindungen wünschen, dass die über mehrere Jahrzehnte seit der ersten Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtspraxis hierbei angemessen berücksichtigt und eine weniger populistische Diskussion geführt wird, die nach meinem Eindruck im Zusammenhang mit der nicht beschlossenen EU-Richtlinie häufig eher losgelöst von der Realität der Patentrechtspraktiker stattfand.

