Forschungskooperationen - Rechte und Pflichten für WissenschaftlerInnen
Verena Rademacher, Leiterin des Servicebereichs Forschung, und Ulrike Schmidtberg, Leiterin des Servicebereichs Strategische Kooperationen, von der TU Berlin geben Empfehlungen zum Thema Kooperationen.
Kooperation beinhaltet im Folgenden sämtliche Formen der strategischen und der projektbezogenen Zusammenarbeit zwischen Hochschule einerseits und Wirtschaftsunternehmen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen andererseits inkl. Auftragsforschung und ggf. Dienstleistungen ohne nennenswerten Forschungscharakter.
Die Herangehensweise der Hochschule ist dabei unterschiedlich und abhängig von der gewählten Form der Zusammenarbeit.
Kooperationen, insbesondere strategische Kooperationen, in Forschung und Lehre mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen gewinnen einen immer höheren Stellenwert. Dabei ist die Durchführung von Forschungsvorhaben, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden, Teil der Hochschulforschung. Allerdings ist es sinnvoll, bei der Anbahnung von Kooperationen schon im Vorfeld ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen.
An Ihrer Hochschule/Forschungseinrichtung gibt es dafür fachliche Ansprechpartner, die Sie als erstes einbinden sollten, wenn Sie eine Kooperation planen.*
Zusätzlich bietet die ipal GmbH im Downloadbereich ihrer Webseite Vertragsvorlagen für Auftragsforschung und Forschungskooperationen an.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ein Wissenschaftler die Hochschule über die mögliche Anbahnung einer Forschungskooperation informieren und wann sollte er sie spätestens einbinden?
Rademacher/Schmidtberg: Eine Einbindung der o.g. Stellen empfiehlt sich so rasch wie möglich, spätestens jedoch dann, sobald eine verbindliche Einigung der Beteiligten über den inhaltlichen Teil – oftmals geschieht dies mündlich – erzielt worden ist.
Hintergrund dafür ist, dass mögliche Zugeständnisse gegenüber dem Vertragspartner, wie insbesondere bei der Einräumung von Nutzungsrechten an vorhandenen Schutzrechten und den zu erzielenden Arbeitsergebnissen inkl. Erfindungen, Veröffentlichungsrechten, nicht voreilig erfolgen sollten, sondern immer in Rücksprache mit den verantwortlichen Stellen. Auch die Kalkulation sollte sorgfältig durchdacht und vorab intern abgestimmt sein. Ein „Zurückrudern“ ist immer schwierig und bedeutet vermeidbaren Aufwand.
Wie werden die Wissenschaftler unterstützt und wer führt die Verhandlungen mit dem Industriepartner?
Rademacher/Schmidtberg: Der Wissenschaftler erfährt in der Verhandlungsphase jede gewünschte Unterstützung. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die Kalkulation und die Überlegungen bzgl. der Einräumung von Rechten.
Die Verhandlungen bis hin zur Vertragsunterzeichnung führen i.d.R. die verantwortlichen Servicebereiche Forschung bzw. Strategische Kooperationen gemeinsam mit dem Wissenschaftler oder auch direkt. (Ausnahme: Der Hochschullehrer verfügt über die erforderliche rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Abschluss von Verträgen und schließt einen Vertrag nach unveränderten Vorgaben der im Intranet abgelegten Musterverträge TUB.)
Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber der Hochschule im Falle einer Forschungskooperation?
Rademacher/Schmidtberg: Die Rechte und Pflichten des Wissenschaftlers ergeben sich u.a. aus der Regelung des § 40 Berliner Hochschulgesetz i.V. mit § 25 Hochschulrahmengesetz.
Der Wissenschaftler ist zur Durchführung einer Kooperation berechtigt, wenn dadurch die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.
Das Forschungsvorhaben ist gegenüber der Hochschule anzuzeigen.
In Bezug auf die Entstehung von Erfindungen ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz, das den Wissenschaftler verpflichtet, eine Erfindung gegenüber seinem Dienstherrn rechtzeitig vorher zu melden, wenn er sie veröffentlichen will.
Welche vertraglichen Regelungen sind in Bezug auf Erfindungen im Falle einer Industriekooperation möglich?
Rademacher/Schmidtberg: Es sind viele verschiedene Konstellationen denkbar. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen echter Kooperation und Auftragsforschung. Danach richtet sich insbesondere die Beteiligung der Partner an den Kosten einer Forschung und der Umfang der jeweils dem anderen Partner einzuräumenden Rechte am Forschungsergebnis. Bei beiden Varianten finden bezogen auf die Einräumung von Rechten an Erfindungen folgende Alternativen Anwendung:
a) keine Regelung
b) Optionsrecht
c) Bausteine des Berliner Vertrages
Was sind die häufigsten Probleme, Stolpersteine und Fehler bei der Anbahnung eine Industriekooperation?
Rademacher/Schmidtberg: Die häufigsten Probleme sind die oftmals zu späte Einbindung der Servicebereiche bzw. eine Verhandlung des Wissenschaftlers „im Alleingang“ mit dem Industriepartner. Es werden dann - zumeist aus Unwissenheit heraus - Zugeständnisse gemacht, die gegen die Hochschulen bindende Regelungen (Haftungsbeschränkungen, Veröffentlichungsrechte und -pflichten u.ä.) verstoßen, aber im Nachhinein nur schwer rückgängig gemacht werden können.
Darüber hinaus erfolgen häufig unzutreffende Bezeichnungen der Zusammenarbeit. Für die juristische Einordnung ist aber sehr genau zu unterscheiden zwischen a) echter Kooperation, b) Auftragsforschung und c) Zuwendungen/Spenden.
So ist der Industriepartner häufig bestrebt, auch dann, wenn die Wissenschaftler auf gleicher Augenhöhe in Hinblick auf ein für die Eigenforschung beider Partner gleich relevantes Forschungsziel zusammenwirken, immer dann in vertraglicher Hinsicht als Auftragsprojekt zu gestalten, wenn ein Beitrag zu den Kosten der Forschung gewährt wird. Teilweise wird dieses auch dann verlangt, wenn keine direkte finanzielle Beteiligung erfolgt. Verbunden ist dieses Ziel mit der Forderung nach Übertragung sämtlicher Rechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Erfindungen. Dieses Vorgehen erschwert den vom Gesetzgeber und den Hochschulen gewollten Aufbau eines eigenen Patentportfolios.
Einige Industriepartner gehen auch nach wie vor davon aus, dass für die Überlassung von Rechten kein separates Entgelt zu zahlen, sondern selbiges mit der verhandelten Vertragssumme abgegolten sei.
Zur Verdeutlichung der in vielen Verhandlungen vertretenen Rechtsstandpunkte und Sichtweisen ist das erst vor kurzem erschienene Handbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Mustervereinbarungen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen durchaus ein Schritt in die richtige Richtung für ein ausgewogeneres Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen.
* Ihre Ansprechpartner an den anderen Forschungseinrichtungen:
Freie Universität Berlin:
Dr. Nathalie Martin-Hübner, Tel: 838-736 07, E-Mail: foerdern(at)zedat.fu-berlin.de, www.fu-berlin.de/einrichtungen/verwaltung/zuv/abt-6/6c/index.html
Humboldt-Universität zu Berlin:
Bitte wenden Sie sich im konkreten Fall an die Forschungsabteilung, Tel: 2093-1636.
Charité-Universitätsmedizin Berlin:
Kooperationsvorhaben, die von der Industrie gefördert werden: Frau Christina Parpart, Tel. 450-576216, christina.parpart(at)charite.de
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft:
Andreas Wüthrich, Tel: 5019-2247, a.wuethrich(at)fhtw-berlin.de, www.fhtw-berlin.de
Technische Fachhochschule:
Harald Joneleit (Beauftragter für Technologietransfer), Tel:4504 2483, E-Mail: ttrans(at)tfh-berlin.de, http://www.tfh-berlin.de/forschung/ttransfer.htm
und Susann Schmeißer (Projektmitarbeiterin), Tel: 4504 2489, E-Mail: schmeisser(at)tfh-berlin.de, http://www.tfh-berlin.de/technologiescout/
Robert-Koch-Institut:
Rechtsreferat, Frau Bettina Hanke, Tel: (01888) 7543 720, hankeb(at)rki.de
Paul-Ehrlich-Institut:
Frau Bettina Ziegele, Tel: (06103) 7720 00, ziebe(at)pei.de
-------------------------------------------------------------------------------------
Sie haben noch Fragen? Die am häufigsten gestellten Fragen beantworten wir Ihnen auf unserer FAQ-Seite!
Kooperationsvorhaben, die öffentlich gefördert werden (Bundes- und Landesministerien und EU): Frau Cathrin Eckey, Tel. 450-570409, cathrin.eckey(at)charite.de

